1. Vereinbarungsgegenstand.
1.1 Auftrag
Der Auftraggeber beauftragt die Agentur mit Beratungs-, Kreativ-, Produktions- und Ausführungsleistungen für den
Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland. Die Leistungen werden im Einzelnen in gesonderten Projektangeboten
bzw. Projektmeetings beschrieben. Der Auftraggeber erhält eine Auftragsbestätigung in Schriftform.
Die Auftragsbearbeitung betrifft insbesondere drei Vertragsbereiche:
- Die Schaffung eines Auftragswerkes als geistige Schöpfung im Rahmen eines Dienstvertrages, wie zum Beispiel die
Ausarbeitung von Konzepten zum Marketing, zur Herstellung von Print- und Non-Print Medien sowie sonstiger
Konzeptionen. - Die Erstellung eines Auftragswerkes im Rahmen eines Werkvertrages, wie zum Beispiel die Erstellung einer
Anzeige, eines Prospektes oder sonstiger Medien, die Schaltung von Anzeigen, der Einkauf von Werbemitteln u.a.
Leistungen. - Beratungsleistungen allgemein im Rahmen eines Dienstvertrages.
1.2 Geltungsbereich
Geltungsbereich dieses Vertrages ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Geltungsbereich kann mit gesonderter
Beauftragung international, zeitlich und inhaltlich ausgeweitet werden.
1.3 Zusammenarbeit
Die Agentur wird die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahrnehmen. Der Auftraggeber seinerseits wird im
Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit alle benötigten Markt- und sonstige für die Leistung der Agentur wesentlichen
Informationen zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
2. Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag tritt mit der ersten Auftragserteilung in Kraft und gilt von seinem Inkrafttreten bis zu seiner Beendigung für alle
zwischen Agentur und Auftraggeber vereinbarten Einzelprojekte. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von
beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich mit Brief gekündigt werden. Das
Recht auf fristlose Kündigung bei grobem Verstoß gegen diesen Vertrag oder aus anderen wichtigen Gründen bleibt von der
vereinbarten Frist unberührt. Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Projektaufträge wird von diesen Regelungen nicht
berührt.
3. Beendigung des Vertrages
Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle begonnenen Arbeiten weitergeführt. Der Auftraggeber
erklärt sich bereit, nach Beendigung des Vertrages alle Verpflichtungen zu erfüllen, die die Agentur gegenüber Dritten
gemäß diesem Vertrag für den Auftraggeber eingegangen ist. Der Auftraggeber gestattet die Verwendung der Leistungen
im Rahmen der Eigenwerbung der Agentur auch über das Vertragsende hinaus.
4. Zusammenarbeit
4.1 Kommunikation, Freigaben und Weisungsgebundenheit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen aller Projektaufträge seine Weisungen sowie Freigaben so rechtzeitig zu
erteilen, dass alle beauftragten Arbeiten ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht
durchgeführt werden können. Die Agentur ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Diese Weisungen werden
schriftlich in Projektaufträgen und/oder in Briefings, Protokollen, E-Mails und Briefen gegeben. Wenn, zum Beispiel aus
Zeitgründen, keine schriftliche Weisung erfolgt, handelt die Agentur auch ausnahmsweise auf mündliche Weisung im Sinne
des Auftraggebers.
4.2 Dokumentation / Nachweise
Die Agentur fertigt ggf. datierte Protokolle von jeder Besprechung zwischen dem Auftraggeber und der Agentur an. Der
Inhalt der Protokolle ist für beide Parteien verbindlich, falls der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Zugang der Protokolle
widerspricht.
4.3 Sorgfaltspflicht
Die Agentur handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
4.4 Haftung
Die Agentur beachtet bei der Ausarbeitung der Kommunikationsmaßnahmen auch deren rechtliche Zulässigkeit und ist
gehalten, den Auftraggeber auf erkennbare Rechtsprobleme hinzuweisen. Die Agentur empfiehlt in Zweifelsfällen eine
sachkundige Person zur Überprüfung. Die Kosten der Prüfung werden vom Auftraggeber getragen.
Die Agentur legt die von ihr ausgearbeiteten Ausführungen (Layouts, Druckvorlagen etc.). dem Auftraggeber zur Prüfung
und Freigabe vor. Mit der Freigabe gelten etwaige Abweichungen vom Auftrag als genehmigt. Mit der Freigabe übernimmt
der Auftraggeber auch die Haftung für die rechtliche Zulässigkeit und den richtigen Inhalt der Ausarbeitung. Gleiches gilt
für beauftragte Leistungen Dritter. Grundsätzlich ist die Haftung der Agentur auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz
beschränkt.
4.5 Verschwiegenheit / Datenschutz
Die Agentur verpflichtet sich, über alle Geschäftsvorfälle, die vom Auftraggeber nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind,
Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit
entstandene Unterlagen. Die Geheimhaltungspflicht währt ohne zeitliche Befristung über das Vertragsverhältnis hinaus.
4.6 Aufbewahrung und Herausgabe
Wenn in einzelnen Projektverträgen nichts anderes vereinbart wird, bewahrt die Agentur alle ihr überlassenen Unterlagen
sachgemäß auf. Spätestens bei Vertragsende werden die Unterlagen auf Anforderung an den Auftraggeber ausgehändigt.
Für die Agentur besteht danach keine Verpflichtung, Unterlagen aufzubewahren. Die von der Agentur zur Erfüllung des
Auftrages eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere EDV-technische Arbeitsmittel wie Computerdateien, bleiben,
auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Agentur und werden nicht ausgeliefert. Die den Unterlagen zu
Grunde liegenden, von der Agentur erarbeiteten digitalen Daten werden von der Agentur jeweils nach Abschluss der
Arbeiten bis zum Vertragsende archiviert.
5. Sonstiges
5.1 Erteilung von Mediaaufträgen
Wenn die Agentur mit der Schaltung von Anzeigen, Film-, Funk- oder TV-Spots beauftragt wird, dann vergibt sie alle
Einschaltaufträge an die Werbeträger im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Agentur sorgt für die fristgemäße
Lieferung der vom Auftraggeber freigegebenen Werbemittel an die Werbeträger. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße
Auftragsabwicklung durch die Werbeträger. Dafür wird eine Agentur-Courtage in Höhe von 18% des Auftragswertes in
Rechnung gestellt.
5.2 Erteilung von sonstigen Aufträgen
Die Agentur erteilt nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber auch Aufträge für die Produktion oder die Durchführung
von Maßnahmen durch Dritte. Eine Haftung dieser Leistungen wird von der Agentur nicht übernommen.
5.3 Änderungen oder Stornierung von Aufträgen
Wenn der Auftraggeber laufende Arbeiten an genehmigten Aufträgen ändert oder abbricht, wird der Agentur der bis zu
diesem Zeitpunkt bereits angefallene Eigen- und Fremdaufwand einschließlich aller Aufwendungen für nicht mehr
reversible Aufträge durch den Auftraggeber ersetzt.
6. Nutzungsrecht / Übertragung
6.1 Nutzungsrechte geistigen Eigentums
Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit der Ausarbeitung einer Konzeption wie in Punkt 1. Auftragsgegenstand
beschrieben, so hat der Auftraggeber die Option, die von der Agentur ausgearbeiteten Vorschläge anzunehmen und gemäß
Auftragszweck zu nutzen oder abzulehnen. Im Falle der Ablehnung wird die Agentur in einem zumutbaren Rahmen eine
Nachbesserung vornehmen. Kommt auch hier keine Einigung zustande, können beide Seiten den Auftrag unverzüglich
kündigen. Da die Agentur den eigentlichen Auftrag, die Schaffung eines Auftragswerkes, erfüllt hat, bleibt der Anspruch auf
Zahlung des vereinbarten Honorars bestehen.
6.2 Die Nutzung eines Auftragswerkes
Jeder, der Agentur erteilte Gestaltungsauftrag, auch wenn er Bestandteil einer Konzeption ist, ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Urheber- und Eigentumsrechte an den
von der Agentur vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Zahlung eines Honorars bei der Agentur.
6.3 Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland oder für das Land, für das das Werbemittel bzw. die Konzeption
gefertigt wird, werden an den Auftraggeber übertragen, wenn die Agentur mit der Ausarbeitung der vorgeschlagenen
Maßnahme beauftragt wird. In den von der Agentur genannten Preisen für die Ausarbeitung ist das Honorar für die zeitlich,
räumlich und inhaltlich definierte Nutzung für die Laufzeit des Vertrages enthalten. Mit vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Betrages geht dieses definierte Nutzungsrecht auf den Auftraggeber über. Jede anderweitige oder
weitergehende Nutzung durch den Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten ist nur mit
Einwilligung der Agentur oder nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Kauft die Agentur
Leistungen Dritter mit einem definierten Nutzungsrecht ein (z.B. Fotos von Bildagenturen etc.), werden die Parteien den
Umfang des dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechtes, sowie die Höhe des hierfür eventuell gesondert zu
zahlenden Entgeltes im Einzelfall vor der Auftragserteilung an den Dritten vereinbaren.
7. Zahlungsverkehr
7.1 Projektleistungen
Die Rechnungen an den Auftraggeber für die Projektleistungen der Agentur sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird bei Auftragsbestätigung ein Teilbetrag
von 35% des vereinbarten Gesamt-Budgets zur Zahlung fällig. Je nach Vorleistung kann dieser Prozentsatz entsprechend
erhöht werden. Projekte, die in Teilabschnitten bearbeitet werden, werden entsprechend nach Präsentation der jeweiligen
Teilabschnitte und unter Verrechnung des ersten Teilbetrags in Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsverzug über vier Wochen nach Rechnungsstellung ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen nach dem BGB zu
verlangen. Wenn in einzelnen Projektverträgen nicht anders vereinbart, werden die Kosten für die eigene
Werbemittelproduktion und für Fremdleistungen, die im Auftrag vom Auftraggeber durchgeführt werden, einzeln, oder,
wenn es von der Zeitspanne beziehungsweise vom Projekt her sinnvoll ist, als Sammelrechnung fällig . Produktionen sind
immer zu 50 % bei Auftragsklarheit anzuzahlen. Die restlichen 50% werden mit dem Lieferdatum fällig.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
7.2 Werbemittelschaltung
Werbemittelschaltungen (Anzeigen, Radio- / Fernsehwerbung usw.) werden vom Auftraggeber direkt getragen. Bei
Schaltung / Einrichtung und Betreuung dieser Maßnahmen fällt eine Agentur-Courtage von 18% des Auftragsvolumens an.
7.3 Mehrwertsteuer
Alle Abrechnungen der Agentur erfolgen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Vergütungen
8.1 Agenturleistungen
Die Vergütung der Agenturleistungen orientiert sich an dem Schwierigkeitsgrad und dem Aufwand der jeweiligen Aufgabe
und setzt sich zusammen aus dem Konzept/ Ideenhonorar und dem entstandenen Aufwand bei der Realisierung. Diese
Positionen sind immer in der Angebotserstellung enthalten und detailliert aufgeführt.
8.2 Auslagen der Agentur
Auslagen der Agentur im Rahmen von Projektarbeiten für Kommunikationsaufwand, Versand oder Vervielfältigungen, die
außerhalb des üblichen Rahmens liegen und auf ausdrücklichen Wunsch vom Auftraggeber verursacht werden, werden von
der Agentur gesondert in Rechnung gestellt. Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben an die Künstlersozialversicherung für
künstlerische Fremdleistungen, GEMA- und sonstige unumgängliche Gebühren sowie Zollkosten werden der Agentur von
Auftraggeber ersetzt, auch dann, wenn sie erst nachträglich erhoben werden.
8.3 Reisekosten
Die Agentur berechnet keine Reisekosten zum Sitz des Auftraggebers, sofern dieser nicht weiter als 25km von unserer
Geschäftsadresse entfernt ist. Kosten für sonstige Reisen, die durch notwendige Aktivitäten im Rahmen der Projektarbeiten
anfallen (wie Koordination und Überwachung von Werbemittelproduktionen) und für Reisen von Agenturmitarbeitern zu anderen
Orten als dem Sitz des Auftraggebers, die auf dessen Veranlassung erfolgen, werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
9. Sonstiges
9.1 Vertragsänderungen und Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern
unterschrieben werden. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben
die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Gültigkeit des Vertrages als Ganzes wird hiervon nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung soll möglichst eine Bestimmung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt und
keinen rechtlichen Rahmen verletzt und in der Kommunikationsbranche üblich ist.
9.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur Schnittstelle. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3 Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, alle ihre Entwicklungen mit ihrem Namen/Logo unauffällig und in kleiner Schrift zu
kennzeichnen.
Großwallstadt, 25.08.2022, Stefan Bott (Geschäftsführer)